Mittwoch, September 20, 2006
Gesetzes-Piraterie im Osmanenreich
Manchmal muss man auf längst veröffentlichte Artikel zurückkommen:
Kleine Anekdote am Rande: Das schweizerische StGB musste in den 1920ern als Vorlage für die türkische Version herhalten. Damals pflegte man also noch freundnachbarschaftliche Verhältnisse ...
Quelle: Türkei im Elend - Blog-Schau
Richter [räuspernd, zum Angeklagten]: Herr Aeby, gut gemeint, aber leider einer typischen Verwechslung aufgesessen: Es handelt sich nicht um das StGB, das wir in die Türkei der 20er-Jahre exportiert haben, sondern das ZGB!
Angeklagter [ehrfürchtig, augenzwinkernd]: Mir sei vergeben, schliesslich studiere ich ja Geschichte ...
Wieso nun aber die späte Korrektur? Als ich den damaligen Text geschrieben habe (Randnotiz: Ich sollte vermehrt ins digitale Archiv herabsteigen - manno, wo ich nicht überall meinen Senf dazugegeben habe!), fand sich im Netz kein Sterbenswörtchen über dieses Thema. Ich war mir aber sicher, dass ich davon bereits gelesen hatte (wo, ist mir entfallen). Vielleicht habe ich auch einfach nur falsch gesucht.
Als Abonnent des uniaktuell-Newsletters erhielt ich heute den Anstoss zur Korrektur:
Schweizer Recht gilt sogar in der Türkei
Das Schweizer Zivilgesetz regelt nicht nur hierzulande das Zusammenleben: Vor 80 Jahren hat die Türkei diese Gesetzesordnung übernommen. Die Rechtswissenschaftler der Uni Bern feiern dies an einer Tagung.
Stolz erfüllt mich, dass ...
"[...] unsere Zivilrechtsordnung wichtige Bereiche von rund 350 Millionen Menschen regelt"
Quelle: Schweizer Recht gilt sogar in der Türkei
Hätte es damals die Musik- und Filmindustrie gegeben, wäre dies ein Akt der Piraterie gewesen und die pöhsen, pöhsen Raubkopierer wären für Jahrzehnte hinter Gitter gekommen. Zum Glück scheint die Juristerei nicht sonderlich am eigenen Urheberrecht (so paradox es klingen mag: Ein Gesetzestext hat ja auch Werk-Charakter!) interessiert zu sein ...
Nun hoffe ich also, dass Heerscharen von Blog-Schreibern meinen peinlichen Fehler nicht wiederholen und dank dem Artikel der PR-Zeitschrift meines Arbeitgebers auf die richtige Fährte gelockt werden.
Übrigens: Ob Blocher bei seinem kommenden Besuch in Ankara zu einem fussballerischen Freundschaftsspiel ansetzt, ist nicht bekannt ...
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Kommentare
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Soviel ich mich an mein doch einige Zeit zurückliegendes Jus-Studium erinnern mag, hat man von Schweizer Seite die türkischen Gesetzesarbeiten sogar proaktiv unterstützt. Von einer Raubkopie kann also nicht die Rede sein. Das war feinste Entwicklungshilfe in Sachen Gesetzgebung.
Gesetzestexte sind übrigens nicht urheberrechtlich geschützt. Siehe Art. 5 Abs. 1 lit. a URG.
Wenn wir sowieso schon gleich beim Recht sind, hier ein kurzer Auszug aus dem Schweizerischen Urheberrecht:
Art. 5 Nicht geschützte Werke
1 Durch das Urheberrecht nicht geschützt sind:
a. Gesetze, Verordnungen, völkerrechtliche Verträge und andere amtliche Erlasse;
Nachzulesen unter: http://www.admin.ch/ch/d/sr/231_1/a5.html
Aber eines muss ich doch noch gestehen: Ich wüsste es auch nicht, hätte ich nicht vorgestern den Gesetzestext durchstöbert :)
Cheers