Freitag, Mai 16, 2008
Exekutiert die Academy!
Ein Mail, das gestern in meiner INBOX eintraf und ich 100-prozentig als Spam einstufe (ich hab der Firma meine E-Mail-Adresse nie bewusst übermittelt), darf von Gesetzes wegen nicht Spam sein - sagt der Versender:
Hinweis zu Artikel 3 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG): Diese e-Mail wurde Ihnen nach der manuellen Erfassung Ihrer Adressdaten in unserer Datenbank zugesandt. Sie kann also nicht als Teil einer Massenwerbung aufgefasst werden und verletzt somit Artikel 3 des UWG nicht.
Quelle: Mail der Academy for Best Execution für ein Weiterbildungs-Seminar "Strukturierte Produkte" vom 18. Juni 2008 Zürich
Abgesehen davon: Solche Scheiss-Namen ("Academy for Best Execution") entstehen, wenn man deutschsprachige Marketing-Fritzen frisch vom gerade abgeschlossenen BWL-Studium weg Firmennamen austüfteln lässt - und zwar auf englisch, da dies heutzutage ja äusserst professionell klingt.
Ich jedenfalls verstehe unter "Best Execution" nicht "Ausführung", sondern "Exekution", also das organisierte Töten von Leuten (meist Gefängnisinsassen in den USA) mit Strom oder Gift.
Labels: E-Mail, Finanzen, Funny, Internet, Schweiz, Spam, Wirtschaft
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Kommentare
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hmm, ich glaube im Übrigen auch, dass da eher ein hobby-neunmalklug-Jurist am Werk war, als dieser Disclaimer abgefasst wurde. "Eine zahlenmässige Grenze für Massenwerbung ist nicht festgelegt. Wenn Sie mit einem Versand mehrere Empfänger erreichen, könnte das schon als Massenwerbung gelten." (Quelle: BAKOM)
Ausserdem ist aus der begleitenden Botschaft des Bundesrates zum neuen Art. 3 UWG ersichtlich, dass es primär uf diese drei Punkte geht:
"1. nach Einwilligung der Kunden gesendet werden,
2. einen korrekten Absender enthalten und
3. einen Hinweis auf eine Ablehnungsmöglichkeit enthalten.»".
viel Spass beim Einklagen :P